RECHTSPRECHUNG

Freistellungsanspruch des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber den Betriebsrat auch hinsichtlich der Kosten für den hinzugezogenen Rechtsanwalt freizustellen, der in einem Rechtsstreit um eine verweigerte Eingruppierung aufgewendet wird. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverfolgung durch den Betriebsrat offensichtlich aussichtslos oder mutwillig erfolgt.
Im Zuge einer anstehenden tariflichen Eingruppierung von Arbeitnehmern hatte der Betriebsrat des betroffenen KfZ-Zulieferer-Unternehmens einen Rechtsanwalt beauftragt. Dieser versandte an die Arbeitgeberin ein Schreiben, in dem sich der Betriebsrat auf eine vorangegangene Zustimmungsverweigerung zu der Maßnahme berief und forderte, entweder den diesbezüglichen Forderungen zu entsprechen oder aber das arbeitsgerichtliche Verfahren zum Ersetzen der Zustimmung einzuleiten.
Das Unternehmen antwortete darauf, der Betriebsrat habe bei einer Eingruppierung kein Mitgestaltungs-, sondern nur ein Mitbeurteilungsrecht; im Übrigen werde man ein entsprechendes arbeitsgerichtliches Verfahren ausdrücklich selbst einleiten.
Nach Abschluss des Verfahrens verlangte nun der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Freistellung der Rechtsanwaltskosten von knapp 25.000,00 €.
Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied.
Nach § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Arbeitgeber zwar die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu zählen auch Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, den der Betriebsrat bei einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren beauftragt hat, bzw. durch entsprechenden Beschluss des BR hinzugezogen hat.
Im Fall der offensichtlich aussichtlosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung besteht dieser Erstattungsanspruch allerdings nicht.
Mutwillig ist die Rechtsverfolgung unter anderem dann, wenn der Betriebsrat seine Rechte durchsetzen will, dafür aber unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten nicht den für den Arbeitgeber kostengünstigsten Weg wählt.
Hier war es nach Ansicht der Richter des BAG denkbar, dass die Arbeitgeberin - trotz ihrer Ankündigung, selbst das Beschlussverfahren einzuleiten - von der Durchführung eines Prozesses vor dem Arbeitsgericht absieht und den aufgetretenen Konflikt mit dem Betriebsrat auf andere Weise beilegt. Dies hätte der Betriebsrat vor Beauftragung des Rechtsanwalts abwarten müssen.
BAG, Beschl. v. 29.07.2009 - 7 ABR 95/07
Kommentar zu dieser Rechtsprechung:
Vom Grundsatz her knüpft das Bundesarbeitsgericht an seine bisherige Rechtsprechung zum § 40 Abs. 1 BetrVG an.
Soweit tatsächlich eine offensichtliche Aussichtslosigkeit oder einer Mutwilligkeit besteht, soll die Arbeitgeberseite nicht mit entsprechenden Kosten des Betriebsrats überzogen werden.
Jedoch ist diese Sichtweise nicht allzu streng anzulegen, da eine gewisse Großzügigkeit durchaus sachgerecht erscheint. Oft ist es für den Betriebsrat kaum abzuschätzen, ob ein gerichtliches Verfahren Aussicht auf Erfolg hat.
Wäre dies der tatsächliche Maßstab für einen Betriebsrat, wäre eine Prüfung abzuverlangen, die eine Prognose hinsichtlich des Erfolges für das Verfahren nach sich ziehen würde. Im Ergebnis würde dies für einen Betriebsrat bedeuten, dass dieser im Zweifel ein entsprechendes Verfahren nicht einleiten würde, da er immer mit dem Problem im Nachgang des Verfahrens umgehen müsste, dass die Freistellungsansprüche hinsichtlich der Kosten des hinzugezogenen Rechtsbeistandes vom Arbeitgeber in Abrede gestellt werden.
Im vorliegenden vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ist es aus unserer Sicht kritikwürdig, dass vom Betriebsrat ein entsprechendes Abwarten eingefordert wird, obwohl nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts der Arbeitgeber trotz Ankündigung der Einleitung eines Beschlussverfahrens dieser ein entsprechendes Verfahren schlussendlich doch nicht eingeleitet hatte. Hierbei bleibt für einen Betriebsrat die Unklarheit, wie lange abgewartet werden müsste, um das Einleiten eines eigenständigen Verfahrens auf Betreiben des Betriebsrates zu rechtfertigen. Dies würde aus unserer Sicht die betriebliche Mitbestimmungsrechte zu sehr einschränken.
