RECHTSPRECHUNG

Keine Entgeldumwandlung zu Gunsten einer Betriebsrente ein Jahr vor Beginn der Elternzeit
Werdende Eltern, die im Vorfeld einer beantragten Elternzeit zu Gunsten einer späteren Betriebsrente auf Gehalt verzichtet haben, haben unter Umständen aufgrund dieser Entgeltumwandlung weniger Anspruch auf Elterngeld. Bei der Berechnung des Elterngelds, das grundsätzlich 67 % vom durchschnittlichen Nettoeinkommen, maximal aber 1800 € pro Monat beträgt, kommt es auf die steuerpflichtigen Einkünfte in den letzten 12 Monaten vor der Geburt an. Umgewandeltes Gehalt zu Gunsten einer Betriebsrente gilt dabei nicht mit. Dies hat das Bundessozialgericht am 25.06.2009 -Aktz.: B 10 EG 9/98- entschieden. Der Anteil des Gehalts, der in die Betriebsrente fließt, zählt nicht zu den Einkünften im Sinne des Elterngelds, aufgrund der Tatsache, dass es steuerfrei bleibt.
Auf die negativen Auswirkungen müssen Arbeitgeber allerdings ihre Mitarbeiter hinweisen ansonsten haben diejenigen Arbeitnehmer, die in Elternzeit gehen, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Arbeitgeber.
Für zukünftige Eltern gilt daher: Wer den Elterngeldbezug plant, sollte im Jahr davor besser keine Entgeltumwandlung mit dem Arbeitgeber vereinbaren.
