RECHTSPRECHUNG

Kinderbetreungskosten eines alleinerziehenden BR Mitglieds im Einzelfall nach § 40 Abs. 1 BetrVG erstattungsfähig
Ein Arbeitgeber muss im erforderlichen Umfang die Kosten erstatten, die einem alleinerziehenden Betriebsratsmitglied während einer mehrtägigen auswärtigen Betriebsratstätigkeit durch die Fremdbetreuung seiner minderjährigen Kinder entstehen.
Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Dazu gehören unter anderem die Aufwendungen, die einzelne Betriebsratsmitglieder zur Wahrnehmung ihrer Betriebsratsaufgaben für erforderlich halten dürfen, nicht aber sämtliche Kosten, die nur irgendwie durch die Betriebsratstätigkeit veranlasst sind.
Hierbei sind sehr genau Abgrenzungen zwischen rein privaten Gegebenheiten und solchen Vorkommnissen, die mit der Tätigkeit als Betriebsrat anzusehen sind. Hier gebietet eine sehr genauer Prüfung jedes einzelnen hiervon betroffenen Betriebsratsmitglieds, hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der zu erstattenden Kosten.
Grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind daher insbesondere Aufwendungen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind. Vom Arbeitgeber zu übernehmen sind aber Kosten, die dem Betriebsratsmitglied dadurch entstehen, dass die Betreuung der minderjährigen Kinder für Zeiten sicherstellen ist, in denen das Betriebsratsmitglied außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen hat. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass sich dies aus der verfassungskonformen Auslegung des § 40 Abs. 1 BetrVG ergibt. Das Betriebsratsmitglied befindet sich in einem solchen Fall in einer Pflichtenkollision zwischen seinen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und der Pflicht zur elterlichen Personensorge. Nach Art. 6 Abs. 2 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder nicht nur „das natürliche Recht der Eltern“, sondern auch „die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Dementsprechend darf dem Betriebsratsmitglied durch die gleichzeitige Erfüllung beider Pflichten kein Vermögensopfer entstehen.
Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher - anders als zuvor das Landesarbeitsgericht - dem Antrag einer alleinerziehenden Mutter entsprochen, die von ihrem Arbeitgeber die Erstattung der Kosten verlangte, die ihr dadurch entstanden waren, dass sie als Betriebsratsmitglied zur Teilnahme an zwei Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und an einer Betriebsräteversammlung insgesamt zehn Tage ortsabwesend war und während dieser Zeit für die Betreuung ihrer 11 und 12 Jahre alten Kinder fremde Hilfe in Anspruch nehmen musste. Dem Anspruch stand nicht entgegen, dass in dem Haushalt des Betriebsratsmitglieds noch eine volljährige berufstätige Tochter lebte, welche die Betreuung ihrer jüngeren Geschwister abgelehnt hatte. Die Antragstellerin durfte die entstandenen Betreuungskosten von insgesamt 600,-- Euro auch der Höhe nach für erforderlich halten.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.06-2010, Az.: 7 ABR 103/08
Vorinstanz: LAG Nürnberg, Beschluss vom 27.11.2008, Az.: 5 TaBV 79/07
Die Entscheidung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts zeigt erneut auf, dass der Maßstab der Kostenerstattung nach § 40 Abs. 1 BetrVG großzügig auszulegen ist. Die Entscheidung ist grundsätzlich aus Sicht der Betriebsräte zu begrüßen.
Der Senat hat aber auch darauf hingewiesen, dass jeder Einzelfall gesondert einer Überprüfung zu unterziehen ist. So darf diese Entscheidung des 7. Senats für Betriebsräte auch nicht als Freibrief gewertet werden, grundsätzlich Kinderbetreuungskosten bei der Arbeitgeberseite im Rahmen des §§ 40 Abs. 1 BetrVG erstattet zu bekommen. Dies gilt nur in entsprechenden Einzelfällen, in denen eine so genannte Pflichtenkollision besteht, die auf der einen Seite vom betroffenen alleinerziehenden Betriebsratsmitglied nicht anders gelöst werden kann, als eine externe Kinderbetreuung hinzuzuziehen, um die ordnungsgemäße Ausübung des Betriebsratsmandates auf der anderen Seite sicherzustellen.
