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RECHTSPRECHUNG

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26.07.2010

Die Verjüngung der Belegschaften durch Kündigungen ist unzulässig


Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem zwei Arbeitnehmern eines Gartenbaubetriebes in der Altersgruppe 50 bis 59 Jahren gekündigt worden war. Vergleichbare Arbeitnehmer in anderen Altersgruppen blieben von Kündigungen verschont. 

Der Arbeitgeber habe die altersmäßige Personalstruktur nicht erhalten, also den Status Quo bewahrt, sondern den Altersdurchschnitt gesenkt. § 1 Abs. 3 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sehe die "Sicherung" der Altersstruktur, nicht jedoch eine Verbesserung des Altersdurchschnitts vor, entschieden das LAG Rheinland-Pfalz. Den überproportionalen Personalabbau im Bereich der 50 bis 59-jährigen Gartenbauhelfer hielt das Gericht für ungerechtfertigt.

An der unzureichenden Sozialauswahl ändere es auch nichts, dass die Kollegen des Klägers, die weiterbeschäftigt wurden, Leistungsträger im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG seien. Dementsprechend wäre die Auswahl zu Lasten des gekündigten Klägers nur gerechtfertigt, wenn eine Weiterbeschäftigung anderer Mitarbeiter wegen der Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen im berechtigten betrieblichen Interesse liegen würde. Nach dem Vortrag des Beklagten sollten die "Leistungsträger" die Arbeiten eher alleine ausgeführt haben ohne entsprechende Anweisungen von Vorarbeitern. Diese allgemein gehaltene Behauptung reiche für eine Ausklammerung der "Leistungsträger" aus der Sozialauswahl jedoch nicht aus, entschied das LAG.

Kommentar:

Ein richtige Entscheidung, zugunsten einer strengeren Auslegung des Begriffs "Leistungsträger". In der Praxis wird leider zu häufig durch den Begriff "Leistungsträger" versucht, die in der Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer im Vorherein auszunehmen. Dies führt desöfteren zu einem erhöhten Schutz, welcher nach dem Grundgedanken des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG diesen Arbeitnehmern nicht zugute kommen dürfte. Die Arbeitgeber sind gehalten, sich an einem strengeren Maßstab Feststellung eines Leistungsträgers zu orientieren, da ansonsten die arbeitgeberseitige Möglichkeit der Benennung von Leistungsträgern dazu führen würde, dass die Durchführung der soziale Auswahl nach eigenen Maßstäben des Arbeitgebers vorgenommen werden könnte. Dies genau ist nicht der Grundgedanke des Kündigungsschutzgesetzes. Das Kündigungsschutzgesetz dient zu aller erst dem Schutz des einzelnen Arbeitnehmers.
Insofern ist das oben genannte Urteil insgesamt zu begrüßen.