RECHTSPRECHUNG

Bundesarbeitsgericht gibt Rechtsprechung zur Tarifeinheit auf
Ein klagender Mediziner, Mitglied im Marburger Bund, verlangte von seinem Arbeitgeber für den Monat Oktober 2005 einen Urlaubsaufschlag nach den Bestimmungen des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT). Das Krankenhaus auf der anderen Seite gehörte dem Kommunalen Arbeitgeberverband an, der Mitglied in der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.
Bis zum 30. September 2005 galt für die Parteien aufgrund ihrer jeweiligen Mitgliedschaften der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) nach den Bestimmungen des Tarifvertragsgesetzes unmittelbar und zwingend. Der BAT war zuletzt auf Arbeitgeberseite von der VKA, auf Arbeitnehmerseite sowohl von der Gewerkschaft ver.di als auch vom Marburger Bund, vertreten durch die Gewerkschaft ver.di, geschlossen worden. Der am 1. Oktober 2005 in Kraft getretene Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) wurde von der VKA und unter anderem von der Gewerkschaft ver.di, nicht aber vom Marburger Bund geschlossen. Das beklagte Krankenhaus war daher ab dem 1. Oktober 2005 sowohl an den zwischen dem Marburger Bund und der VKA noch weiterhin geltenden BAT als auch an den TVöD unmittelbar tarifgebunden.
Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung des Urlaubsaufschlags nach dem BAT. Er war der Ansicht, dass für die Mitglieder des Marburger Bundes auch noch nach dem 1. Oktober 2005 geltende BAT nach dem Grundsatz der so genannten Tarifeinheit ab diesem Zeitpunkt vom TVöD als speziellerem Tarifvertrag verdrängt worden war.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat der Klage stattgegeben und damit seine bisherige Rechtsprechung zur Tarifeinheit aufgegeben.
Dem Urteil zufolge gelten die Rechtsnormen des BAT im Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der beiderseitigen Mitgliedschaft in den tarifschließenden Koalitionen unmittelbar und zwingend nach den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs.1 Tarifvertragsgesetz (TVG). Eine ausdrückliche Vorschrift, nachdem dieser Tarifvertrag verdrängt werden kann, sei im TVG nicht ersichtlich. Ebenso wenig sei dies durch eine Rechtsfortbildung zu erreichen, da es an der erforderlichen gesetzlichen Regelungslücke fehle.
Die Verdrängung eines geltenden Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit in den Fällen einer durch Mitgliedschaft oder durch die Stellung als Tarifvertragspartei begründeten Tarifpluralität sei nicht mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) vereinbar. Schließlich lasse sich die zwangsweise Auflösung der verfassungsrechtlich vorgesehenen Tarifpluralität auch nicht mit möglichen Auswirkungen auf andere Rechtsbereiche rechtfertigen. Die aus einer Tarifpluralität möglicherweise erwachsenden Folgen, etwa für Arbeitskämpfe seien im Bereich des Arbeitskampfrechts zu lösen; entsprechendes gilt für das Betriebsverfassungsrecht genauso.
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Nr. 46/10:
Grundsatz der Tarifeinheit
Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich der vom Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts im Anfragebeschluss vom 27. Januar 2010 dargelegten Rechtsauffassung zur Tarifeinheit (vgl. Pressemitteilung Nr. 9/10) angeschlossen. Auch nach Auffassung des Zehnten Senats gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, für Beschäftigte kraft Koalitionsmitgliedschaft nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für den Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers (Verbandsmitgliedschaft oder eigener Abschluss des Tarifvertrags) mehr als ein Tarifvertrag Anwendung findet, wenn für den einzelnen Arbeitnehmer jeweils nur ein Tarifvertrag gilt (sog. Tarifpluralität). Es gibt keinen übergeordneten Grundsatz, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen können.
Bundesarbeitsgericht, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - 10 AS 2/10 - und - 10 AS 3/10 -
Bundesarbeitsgericht, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - 4 AZR 537/08 (A) - und - 4 AZR 549/08 (A) -
Kommentar:
Die Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zum Grundsatz der Tarifeinheit wird voraussichtlich die Arbeitsgerichte vermehrt beschäftigen müssen.
Die bisweilen in der Praxis und im Schrifttum verbreitet kritisierte Entscheidung ist aber im Ergebnis konsequent. Die verfassungsrechtlich garantierte Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Grundgesetz (GG) findet in der Entscheidung seinen deutlichen Niederschlag. Dies ist eine Bestätigung der sich immer stärker etablierenden Spartengewerkschaften. Die großen Gewerkschaften können nicht an dem Grundsatz der Koalitionsfreiheit vorbei und diese im Ergebnis nur für sich beanspruchen. Während man den kleineren Spartengewerkschaften, trotz Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, teilweise durch gerichtliche Entscheidungen bestätigt, diese Eigenschaft aber absprechen will.
Vielmehr wäre es an der Zeit, sich mit der Tendenz zu Spartengewerkschaften insgesamt zu beschäftigen. So wird anhand der Spartengewerkschaften, wie beispielsweise der Gewerkschaft der Lokführer (GdL), der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation U.F.O. e.V. oder der Vereinigung Cockpit (VC) deutlich, dass diese sowohl aus Arbeitnehmersicht gute Tarifpolitik machen können, und die bisherigen Arbeitskämpfe auch deutlich gemacht haben, dass die notwendige Durchsetzungsfähigkeit der kleineren Spartengewerkschaften absolut gewährleistet ist.
Es ist insgesamt für die Tariflandschaft nach unserem Dafürhalten sinnvoller, den Zusammenschluss und die engere konstruktive Zusammenarbeit der Gewerkschaften untereinander zu suchen und zu fördern. Die massive Gegenwehr der großen Einheitsgewerkschaft gegen die Spartengewerkschaften schwächen in der Tat nur die notwendige Schlagkraft im Arbeitskampf, was im Ergebnis letztlich nur für die Arbeitgeber von Vorteil ist.
Die Forderung nach einer gesetzlichen Regelung zur Tarifeinheit dürfte aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht durchsetzbar sein.
Im Ergebnis aber ist die Rechtslage für alle Beteiligten komplizierter und unübersichtlicher geworden. Hierbei sind nicht nur die Tarifvertragsparteien gefordert, sondern auch die Betriebsräte und Personalräte im Rahmen ihrer betrieblichen Mitbestimmung durch sinnvolle Regelungen für mehr Transparenz und Klarheit für alle Beteiligten zu sorgen.
