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RECHTSPRECHUNG

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01.09.2010

Handyverbot und Mitbestimmung des Betriebsrats


Die Arbeitgeberinnen betreibt ein Altenpflegeheim mit etwa 100 Mitarbeitern. Bis Anfang Januar 2009 war es den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gestattet, dass Mobiltelefon zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit zu benutzen. Zu diesem Zeitpunkt erließ die Arbeitgeberin eine Dienstanweisung, die die Nutzung des Mobiltelefon zu privaten Zwecken während der Dienstzeit generell untersagte. Dagegen hat der Betriebsrat ein Beschlussverfahren eingeleitet und hat die Auffassung vertreten, dass eine solche Dienstanweisung nicht ohne die Zustimmung des Betriebsrats nach § 87 Absatz ein Nr. 1 BetrVG ergehen darf.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Anträge des Betriebsrats als unbegründet zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei hier lediglich das Arbeitsverhalten unmittelbar betroffen, und nicht das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer. Soweit lediglich das Arbeitsverhalten des Arbeitnehmers betroffen ist, ist eine Mitbestimmung des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ausgeschlossen. Ein Ordnungsverhalten würde es beispielsweise bei allgemeinen ethischen Verhaltensrichtlinien geben. Ebenfalls gehöre hierzu auch eine Maßnahme, die nicht unmittelbar die Arbeitsleistung per se betreffe, wie beispielsweise das Radiohören während der Arbeitszeit.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts betrifft die private Mobiltelefonnutzung unmittelbar das Arbeitsverhalten, und kann daher ohne Zustimmung des Betriebsrates vom Arbeitgeber untersagt werden. Der Arbeitgeber habe kraft seiner Organisations- und Leitungsmacht zu bestimmen, welche Arbeiten wann und in welcher Weise ausgeführt werden müssen. Die private Telefonnutzung während der Arbeitszeit würde den Arbeitnehmer durch die Telefonnutzung von seiner Arbeit zumindest ablenken, wenn nicht sogar von der Erbringung der Arbeitsleistung abgehalten werden. Die vom Landesarbeitsgericht der Gestalt gewertete arbeitsbezogene Anweisung der Arbeitgeberinnen sei daher nicht an die Zustimmung des Betriebsrates gebunden.

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.10.2009, Az. 6 TaBV 33/09.

Kommentar:

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist insofern nachvollziehbar, soweit es auf das reine Arbeitsverhalten abstellt. So weit hier jedoch Parallelen zum Radiohören während der Arbeitszeit gezogen werden, ist dies im Ergebnis nicht ganz nachvollziehbar.

Regelungen bezüglich des Radiohörens während der Arbeitszeit unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Inwiefern unter Bezugnahme auf eines der Kernargumente des Landesarbeitsgerichts eine Ablenkung während er der Arbeit hinsichtlich der Erbringung der Arbeitsleistung als solches beim Radiohören anders gewichtet werden soll, als beim Führen eines privaten Telefonats über das Mobiltelefon, erschließt sich auf den ersten Blick nicht ohne weiteres. Für die Betriebsparteien ist diese Entscheidung auch im Ergebnis nicht wegweisend hinsichtlich der Nutzung des Festnetztelefons des Arbeitgebers im Hinblick auf private Gespräche.

Diese Entscheidung zeigt aber erneut, wie problematisch im Einzelfall die Entscheidung darüber sein kann, ob es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hinsichtlich der betrieblichen Ordnung handelt, also dem Ordnungsverhalten von Arbeitnehmern zuzuordnen ist, oder es sich unmittelbar nur um das Arbeitsverhalten handelt, welches mitbestimmungsfrei bleibt.