RECHTSPRECHUNG

3-Wochen Frist zur Klageerhebung unbedingt einzuhalten !
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. September 2010 - 5 AZR 700/09 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. August 2009 - 2 Sa 132/09 -
Der am 9. November 1972 geborene Kläger war seit dem 1. August 1995 als Mitarbeiter an einer Tankstelle beschäftigt. Im Frühjahr 2007 übernahm die Beklagte den Betrieb von einer Vorpächterin, für die der Kläger seit dem 1. Januar 1999 arbeitete. Mit Schreiben vom 22. April 2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2008. Im November 2008 erhob der Kläger Klage auf Leistung der Annahmeverzugsvergütung für die Monate August und September 2008 mit der Begründung, die gesetzliche Kündigungsfrist betrage fünf Monate zum Monatsende, weil er insgesamt mehr als zwölf Jahre beschäftigt gewesen sei. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, der bestimmt, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegen, nicht berücksichtigt werden, sei nicht anzuwenden. Die Vorschrift verstoße gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Die von der Beklagten gewählte Kündigungsfrist war zu kurz. Die Beklagte berücksichtigte zum einen nur die Beschäftigungszeit des Klägers bei ihrer unmittelbaren Rechtsvorgängerin ab 1. Januar 1999. Der Kläger war aber bereits seit dem 1. August 1995 bei einer weiteren Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Schon die Berücksichtung der nach Vollendung des 25. Lebensjahrs des Klägers liegenden Beschäftigungszeit führte zu einer Kündigungsfrist von vier Monaten zum Monatsende (hier: 31. August 2008). Zudem darf § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht angewendet werden, weil eine derartige Regelung mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar ist (EuGH vom 19. Januar 2010 - C-555/07 - Kücükdeveci). Die rechtlich gebotene Kündigungsfrist betrug deshalb fünf Monate zum Monatsende (hier: 30. September 2008). Gleichwohl blieb die Klage ohne Erfolg. Der Senat konnte die ausdrücklich zum 31. Juli 2008 erklärte Kündigung der Beklagten weder nach ihrem Inhalt noch nach den sonstigen Umständen als eine Kündigung zum 30. September 2008 auslegen. Der Kläger hätte deshalb die unzutreffend angenommene Kündigungsfrist binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich geltend machen müssen (§ 4 Satz 1 KSchG). Da das nicht erfolgte, hat die Kündigung das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2008 aufgelöst (§ 7 KSchG). Annahmeverzugsvergütung für die Monate August und September 2008 steht dem Kläger nicht zu.
Kommentar:
Diese Entscheidung zeigt erneut, dass die strenge Formalie der Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage unbedingt und unter allen Umständen eingehalten werden muss. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet dies, dass im Zweifel immer innerhalb der Dreiwochenfrist Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden muss. Zu beachten ist, dass die Klage beim Arbeitsgericht innerhalb der Dreiwochenfrist eingegangen sein muss.
Dies gilt im übrigen auch für Klagen gegen Kündigungen, welche nicht unter den Schutzbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen. Es empfiehlt sich also daher grundsätzlich fristwahrend Klage zu erheben. Ein Kostenrisiko hat insofern der betroffene Arbeitnehmer jedenfalls bis zum Gütetermin vor dem Arbeitsgericht nicht, da eine dortige Erklärung der Klagerücknahme erfolgen kann, ohne dass entsprechende Kosten dem Arbeitnehmer, der Klage erhoben hat, auferlegt werden. Die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes empfiehlt sich bei Kündigungsschutzklagen ohnehin. Die Erhebung einer Klage innerhalb der Dreiwochenfrist kann Arbeit der betroffene Arbeitnehmer auch bei der Antragstelle des zuständigen Arbeitsgericht zunächst auch ohne Rechtsanwalt veranlassen. Zu empfehlen ist jedoch grundsätzlich die Erhebung der Kündigungsschutzklage durch einen Rechtsbeistand.
