RECHTSPRECHUNG

Keine Androhung von Ordnungshaft bei mitbestimmungswidrigem Verhalten des Arbeitgebers
Die Arbeitgeberin hatte gegen eine bei ihr geltende Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit verstoßen. Auf Antrag des Betriebsrats haben die Vorinstanzen ihr aufgegeben, es zu unterlassen, Mitarbeiter ohne Zustimmung des Betriebsrats aus der Zeiterfassung herauszunehmen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro angedroht und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Ordnungshaft, die an den beiden Geschäftsführern zu vollziehen sei.
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts den Beschluss des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der Androhung von Ordnungshaft aufgehoben. Bei der Anwendung der in § 890 ZPO geregelten Ordnungs- und Zwangsmittel auf betriebsverfassungsrechtliche Unterlassungspflichten des Arbeitgebers ist die spezialgesetzliche Vorschrift des § 23 Abs. 3 BetrVG zu beachten. Diese begrenzt das Ordnungsgeld auf 10.000,00 Euro und sieht keine Ordnungshaft vor.
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 1 ABR 71/09 -
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 16. Oktober 2008 - 5/9 TaBV 239/07 -
Kommentar:
Nach der Gesetzeslage eine in sich sicherlich nachvollziehbare Entscheidung. Die ausführlichen Entscheidungsgründe des Senats bleiben hierzu abzuwarten. Grundsätzlich ist in der Sache für die betriebliche Wirklichkeit problematisch, da schlicht und ergreifend der Arbeitnehmervertretung bei Nichtzahlung des Ordnungsgeldes keine weiteren Zwangsmittel zu Verfügung stehen. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Arbeitnehmervertretung zu einem erneuten Verfahren nach § 23 BetrVG greifen müsste, um die Arbeitgeberseite an die Einhaltung der betrieblichen Mitbestimmung anzuhalten. Bei einem entsprechend großem Konzern mit ausreichenden finanziellen Mitteln dürfte dies einem Kampf zwischen David und Goliath gleichkommen.
Insofern sehen wir hier konkreten Handlungsbedarf betreffend einer gesetzlichen Änderung der Zwangsmittel im Rahmen des § 23 BetrVG.
