RECHTSPRECHUNG

25.10.2010
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Falle eines äthiopischen Flüchtlings wegen exilpolitischer Tätigkeit für die CUDP in der Bundesrepublik Deutschland durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Mit Bescheid vom 20.10.2010 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Falle eines äthiopischen Staatsangehörigen vom Volke der Gurage festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen.
Der Antragsteller reiste am 18.06.2007 mit einem deutschen Visum auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 14.08.2008 die Anerkennung als Asylberechtigter.
Zur Begründung führte der Antragsteller an, in Äthiopien wegen seiner Mitgliedschaft in der Kinijit verfolgt worden zu sein. Er habe für die Organisation T-Shirts und Flugblätter verteilt. Wegen Todesdrohungen seitens des Militärs sei er dann untergetaucht und habe seine Ausreise organisiert.
In der Bundesrepublik Deutschland hat er sich dann politisch für die CUDP Germany Branch exponiert und dabei an Versammlungen teilgenommen und habe schließlich im Raum Rüsselsheim die Parteiarbeit koordiniert.
Der Antragsteller hat sich ferner auch lyrisch mit der Politik in seinem Heimatland auseinander gesetzt und Gedichte in der Zeitschrift "Peace", in der Juliausgabe 2010, Seite 29 und einen Artikel in der Zeitschrift "Admas" vom Juli 2010, Ausgabe-Nr. 8, auf Seite 24 veröffentlicht.
Dabei hat sich der Antragsteller mit den derzeitigen politischen Zuständen im Heimatland befasst und seine Hoffnungen darüber zum Ausdruck gebracht, dass sich diese Zustände noch zu Lebzeiten des Mandanten zum Guten entwickeln.
Konkret befasste sich der Antragsteller mit den in Äthiopien im Mai durchgeführten Wahlen und dem damit verbundenen Wahlbetrug einer korrupten Regierung.
Der Artikel beschrieb die Unterdrückung des Volkes durch die derzeit amtierende Regierung, welche er als korrupt, terroristisch und gewalttätig beschrieb. Letztendlich rief er zum Sturz der äthiopischen Regiergung auf.
Mit Bescheid vom 20.10.2010 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen.
Aktz. 5339731 -225
