RECHTSPRECHUNG

30.12.2010
Keine pauschale Ablehnung eines geäußerten Teilzeitwunsches durch den Arbeitgeber
Wünscht ein Arbeitnehmer nach dem Ende seiner Elternzeit künftig nur noch in Teilzeit arbeiten zu wollen und teilt er dies dem Arbeitgeber mit, so muss dieser bei Ablehnung dieses Wunsches konkret darlegen, weshalb eine Teilzeitarbeit unzumutbar in die Betriebsabläufe eingreift.
So hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein- Aktz.: 3 SaGa 14/10- im Rechtsstreit einer Schneiderin gegen ihren Arbeitgeber entschieden.
In dem hier zugrunde liegenden Fall lehnte der Arbeitgeber das Gesuch ohne nähere Begründung ab. Der Arbeitgeber muss aber dem Gericht zufolge genaue Gründe benennen und auch beweisen, dass die gewünschte Teilzeit nicht durch angepasste Betriebsabläufe oder mit einer Ersatzkraft ermöglicht werden kann.
