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RECHTSPRECHUNG

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14.03.2011

Asylrecht


Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat im Falle eines pakistanischen Staatsangehörigen, der in der Bundesrepublik Deutschland wegen Talibanverfolgung einen Asylantrag gestellt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge angeordnet.

Der Schwager des Antragstellers, der im Heimatland als Mitglied der PPP Sheer Paw im pakistanischen Parlament saß, erhielt zuvor wegen Talibanverfolgung durch das Bundesamt für Migration die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugesprochen.

Obwohl der Antragsteller, der ebenfalls Mitglied der PPP Sheer Paw ist, nach der Flucht seines Schwagers dessen Ehefrau und Kinder bei sich zu Hause aufgenommen hat und deswegen ins Visier der Taliban geraten ist, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dessen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab.

Der Antragsteller ist nur knapp einem Anschlag durch die Taliban entkommen und konnte die Entführung seiner Kinder in letzter Minute vereiteln.

Eine offensichtliche Unbegründetheit liegt im Falle des Antragstellers jedoch auch deswegen nicht vor, weil das Vorbringen des Antragstellers geeignet ist, eine asylrechtlich relevante politische Verfolgung zu begründen.

VG Frankfurt am Main, Beschl. vom 28.02.2011, 12 L 185/11.F.A