RECHTSPRECHUNG

Arbeitsgericht Köln zum Tragen einer Mütze des ausschließlich männlichen Cockpitpersonals
Das Arbeitsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 05.04.2011, Az. 12 Ca 8659/10, klargestellt, dass ein Arbeitgeber das Cockpitpersonal nicht dazu anweisen darf, die Mütze im öffentlichen Bereich zu tragen, wenn nicht gleichzeitig auch das weibliche Cockpitpersonal hierzu angewiesen wurde.
Dieses Urteil bezieht sich in konsequenterweise auf das Diskriminierungsverbot aus dem AGG, welches seine Gültigkeit auch bei einer Ungleichbehandlung gegenüber männlichem Personal hat.
Solange die Arbeitgeberseite nicht für entsprechende Gleichbehandlung sorgt, können die männlichen Arbeitnehmer im Bereich Cockpit das Tragen der Mütze weiterhin verweigern.
Kommentar:
Eine insgesamt zu begrüßende Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln, welche den Rechtsgedanken des Diskriminierungsverbotes konsequent umsetzt. eine Ungleichbehandlung ist für den vorliegenden entschiedenen Fall nicht ersichtlich, so dass konsequenterweise das Gericht entschieden hat, dass der Eintrag in der Personalakte basierend auf einer Gesprächsnotiz zu entfernen ist.
