RECHTSPRECHUNG

Abmahnung wegen Straftat schließt spätere Kündigung wegen Straftat aus
Wenn ein Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat, kann selbst nach Verurteilung des Arbeitnehmers wegen der Straftat dann keine Kündigung mehr ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber zuvor eine Abmahnung ausgesprochen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Pflichtverletzung ohne weiteres eine Kündigung gerechtfertigt hätte. Mit Ausspruch der Abmahnung verzichtet der Arbeitgeber auf ein solches Kündigungsrecht.
Im vorliegenden Fall hat eine Justizangestellte des Landes Brandenburg, welche unter anderem für die Bearbeitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren zuständig ist, einer Arbeitskollegen den Inhalt gegen deren Sohn gerichteten Durchsuchungsbeschlusses mitgeteilt. das beklagte Land erteilte der Klägerin wegen dieses Verhaltens im Jahr 2008 eine Abmahnung und setzte das Arbeitsverhältnis fort, ohne weitere kündigungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen.
Die Arbeitnehmerin wurde in einem nachfolgend eingeleiteten Strafverfahren wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses zu einer Freier Strafe auf Bewährung verurteilt. daraufhin hat das beklagte Land das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß, gekündigt.
Die Arbeitnehmerin hat hiergegen Kündigungsschutzklage erhoben, welche vor dem Arbeitsgericht wie auch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg hatte.
Das Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg führt dazu aus, dass die Kündigungen unwirksam sind. das hier festgestellte Fehlverhalten der Klägerin an sich hätte eine Kündigung als solches ohne weiteres gerechtfertigt. gab die Beklagte jedoch die strafbare Handlung lediglich abgemahnt hat, hat das beklagte Land hierdurch auf sein Kündigungsrecht wegen der gleichen Pflichtverletzung verzichtet.
