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RECHTSPRECHUNG

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07.06.2011

Heimliche Videoaufnahme von Arbeitnehmer unzulässig


Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Kündigung eines Arbeitgebers als unzulässig angesehen, welche auf der Grundlage von heimlichen Videoaufnahmen ausgesprochen wurde.

Richtigerweise hat das Gericht festgestellt, dass ohne einen konkreten und hinreichenden Tatverdacht eine heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers gegen das Persönlichkeitsrecht verstößt, und daher konsequenterweise einem Beweisverwertungsverbot unterliegt.

Laut Arbeitsgericht Düsseldorf muss der Arbeitgeber nachprüfbare Anhaltspunkte für einen Verdacht auf eine konkrete Straftat gegen ganz bestimmte Personen haben. nur dann kommt ohnehin die heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes mittels Videotechnik in Betracht. bei der wird ausgeführt, dass im Regelfall hierzu auch vorher der Betriebsrat angehört werden muss.

Arbeitsgericht Düsseldorf Az.: 11 Ca 736/10 zum Kündigungsschutzverfahren - Az.: 9 BV 183/10 zum Zustimmungsersetzungsverfahren im Beschlussverfahren nach § 103 BetrVG