RECHTSPRECHUNG

Sozialplanabfindung darf unter Berücksichtigung des Lebensalters vereinbart werden
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 12.04.2011, Az. 1 AZR 764/09, entschieden, dass die Höhe einer Abfindung bei einem geltenden Sozialplan unter Berücksichtigung von gebildeten Altersstufen zulässigerweise vereinbart werden können.
Betriebsrat und Arbeitgeber dürfen grundsätzlich davon ausgehen, dass die Arbeitsmarktchancen der über 40- jährigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schlechter sind als die der 30-39 -jährigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Daher seien vereinbarte Abschläge für jüngere Arbeitnehmer nicht unangemessen und daher als zulässig anzusehen. auch konnte das Bundesarbeitsgericht keine Diskriminierung im Hinblick auf die Altersstufen erkennen. diese seien vielmehr nach § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG zulässig. Die Altersstufen Sozialplan würden einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 10 Satz 2 AGG unterliegen.
BAG Urteil vom 12.04.2011, Az.: 1 AZR 764/09
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.04.2011
