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RECHTSPRECHUNG

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15.06.2011

Rhetorikseminare können für Betriebsratsvorsitzende erforderlich sein


Das Bundesarbeitsgericht hat am 12.01.2011 grundsätzlich klargestellt, dass der Erwerb von Rhetorikkenntnissen für einen Betriebsratsvorsitzenden im Einzelfall erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG sind, um die Aufgaben ordnungsgemäß zu erledigen.

Hierfür muss aber ein aktueller oder absehbar betrieblicher oder betriebsratsbezogener Anlass gegeben sein und im Prozess dargelegt werden, aus welchem sich der Schulungsbedarf ergibt.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesarbeitsgericht die Anträge als unzulässig abgewiesen, da der Ast. nicht konkret Angaben zu Ort und Zeit der begehrten Schulung gemacht hat.

Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 12.01.2011, Az.: 7 ABR 94/09