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RECHTSPRECHUNG

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17.06.2011

Betriebsrat kann die Ausschreibung zu besetzender Arbeitsplätze immer verlangen


Neu zu besetzende Stellen im Betrieb, welche arbeitgeberseitig mit Leiharbeitnehmern dauerhaft besetzt werden sollen, müssen dennoch ausgeschrieben werden. Die Entscheidung des Arbeitgebers die Stelle dauerhaft mit einem Leiharbeitnehmer zu besetzen, entbindet diesen nicht von der Verpflichtung der innerbetrieblichen Ausschreibung.

Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberseite verlangen, dass sämtliche Arbeitsplätze im Betrieb ausgeschrieben werden, die mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen, deren Einsatzzeit voraussichtlich ein Jahr übersteigt.

Gem. § 93 BetrVG kann der Betriebsrat eine innerbetriebliche Ausschreibung freier Arbeitsplätze verlangen. die generelle Ausschreibung ist als solches nicht ausdrücklich vorgesehen. diese Verpflichtung besteht aber nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts dann, wenn der Betriebsrat die Ausschreibung ausdrücklich verlangt hat oder die Ausschreibung zwischen den Betriebsparteien vereinbart wurde. laut Bundesarbeitsgericht muss auch der Betriebsrat bei der Einstellung eines Leiharbeitnehmers gemäß § 99 BetrVG angehört und entsprechend beteiligt werden.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist es unerheblich, ob die Arbeitgeberseite die Stelle vorzugsweise an Leiharbeitnehmer vergeben möchte. Diese grundsätzliche arbeitgeberseitige Entscheidung entbindet diesen nicht von der innerbetrieblichen Ausschreibung der zu besetzenden Stelle.

Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 01.02.2011, Az.: 1 ABR 79/09