RECHTSPRECHUNG

Leiharbeitnehmer weiterhin nicht zu berücksichtigen bei BR Wahlen bezüglich Größe des Gremiums
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 15.07.2011, Aktenzeichen: 10 TaBV 1/11, entschieden, dass bei der Wahl zum Betriebsrat im Entleiherbetrieb auch unbefristet beschäftigte Leiharbeitnehmer bei der Feststellung der Größe des Betriebsratsgremiums gemäß § 9 BetrVG auch weiterhin keine Berücksichtigung finden.
Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass die zeitliche Befristung betreffend des Einsatzes von Leiharbeitnehmern nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) aufgehoben wurde, und nunmehr eine zeitlich unbefristete Einsatzmöglichkeit von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb besteht.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist dies im Kern damit begründet, dass Leiharbeitnehmer, unabhängig von ihrer Einsatzdauer, Arbeitnehmer ihres entsendenden Betriebes sind und stets bleiben. Eine Zugehörigkeit des Entleihendenbetriebes scheidet daher aus, so dass ein Leiharbeitnehmer niemals Arbeitnehmer des Betriebes im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG sein kann.
Daran ändert auch die zeitliche Befristung gemäß § 14 Abs. 1 AÜG nichts, da eine entsprechende notwendige und weitergehende Änderung im Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgenommen wurde. Ferner ändert auch hieran die aktiven Wahlberechtigung eines Leiharbeitnehmers gemäß § 7 S. 2 BetrVG nichts.
Kommentar:
Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, so dass eine grundsätzliche Klärung dieser bedeutenden Rechtsfrage in der betrieblichen Praxis abzuwarten bleibt.
Die Haltung des Landesarbeitsgerichts ist dennoch kritisch zu würdigen, da die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes im Hinblick auf die zeitliche unbefristete Einsatzmöglichkeit von Leiharbeitnehmern eine ergänzende sinnvolle Auslegung des § 9 BetrVG erfordern. Rein dogmatisch vermag die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zu überzeugen.
Spätestens jedoch im Hinblick auf die Tatsache, dass ein gewählter Betriebsrat auch unabhängig von der Einsatzdauer eines Leiharbeitnehmers für diesen rechtlich als Betriebsrat auch eine Zuständigkeit hat, bedarf diese Thematik einer neuen Bewertung im Hinblick auf die unbefristete Einsetzbarkeit von Leiharbeitnehmern. Die in der Praxis nicht selten vorkommende massive Ungleichgewichtung führt im Extremfall dazu, dass ein 1- köpfiger Betriebsrat für mehrere 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zuständig sein könnte. Die Stammbelegschaft braucht in diesem Beispielsfall lediglich aus 5-20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehen. Unabhängig davon könnte eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber eine Vielzahl an Leiharbeitnehmern beschäftigen, die die Zuständigkeit des Betriebsrats zusätzlich berührt, jedoch seinen Niederschlag nicht in der Feststellung der Zahl der Betriebsratsmitglieder nach § 9 BetrVG findet.
Die stellt aus unserer Sicht einen eklatanten Wertungswiderspruch dar, der nur dann sinnvoll gelöst werden kann, wenn in Verknüpfung der zeitlichen unbefristeten Einsatzmöglichkeit auch eine entsprechende Angleichung der Zahl der Betriebsratsmitglieder erfolgen kann. Bei einer entsprechenden Schwankung der Belegschaftsstärke betreffend der Leiharbeitnehmer kann dem mit den Vorschriften gemäß § 13 Abs. 2 BetrVG begegnet werden. Soweit ein Arbeitgeber sich dem Instrumentarium der unbefristeten Einsetzbarkeit von Leiharbeitnehmern bedient, ist ein entsprechendes Privileg betreffend einer drohenden Neuwahl bei massiven Veränderungen in der Struktur der Leiharbeit im Betrieb nicht mehr hinnehmbar.
Soweit ein Unternehmen mit Leiharbeit in dieser Art und Weise umgehen möchte, bedarf dies einer entsprechenden angepassten Personalplanung, welche in Anbetracht der enormen Vorteile für ein Unternehmen betreffend des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als hinnehmbar anzusehen sein dürfte.
