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RECHTSPRECHUNG

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29.03.2010

Anspruch des Betriebsrates auf PC für Betriebsratstätigkeit - Freistellungsanspruch gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG


Der Betriebsrat kann unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse und der zu bewältigenden Aufgaben frei darüber entscheiden, ob der Arbeitgeber ihm ein bestimmtes Sachmittel - hier: PC und weiteres Zubehör Zubehör - zur Verfügung stellen muss.

Der Betriebsrat einer großen Drogeriemarkt-Kette verlangte von der Arbeitgeberin einen PC inklusive Zubehör, nachdem er jahrelang mit elektrischen Schreibmaschinen hatte seine Arbeiten erledigen müssen. Auf die ablehnende Haltung des Unternehmens hin stellte der Betriebsrat schließlich einen gerichtlichen Antrag mit der Begründung, dass wegen der unnötigen Papierarbeit eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte kaum noch zu gewährleisten sei.

Sowohl das Arbeitsgericht (ArbG) Nürnberg als auch das Landesarbeitsgericht
(LAG) Nürnberg in zweiter Instanz gaben dem Betriebsrat Recht.

Die Prüfung, ob ein vom Betriebsrat verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und nach § 40 Abs. 2 BetrVG vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt dem Betriebsrat. Er muss dabei zwischen dem Interesse der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und dem Gesichtspunkt der Anschaffungskosten für den Arbeitgeber andererseits abwägen. Handelt es sich um die Anschaffung einer bestimmten Technik, bewegt sich der Betriebsrat jedenfalls dann innerhalb des entsprechenden Beurteilungsrahmens, wenn schon der Arbeitgeber die verlangte Technik zur Erfüllung seiner Verpflichtungen an grundlegenden, betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben einsetzt.


Hier war auf Seiten des Arbeitgebers bei Grundsatzfragen - etwa des Abschlusses von Betriebsvereinbarungen - unstreitig die Verkaufsleitung Ansprechpartnerin für den Betriebsrat. Dieser standen aber zur Erfüllung ihrer Aufgaben PCs zur Verfügung. Dementsprechend konnte auch der Betriebsrat verlangen, mit dieser Technik ausgestattet zu werden.

LAG Nürnberg, Beschl. v. 24.08.2009 - 5 TaBV 32/06


Kommentar:

Die Freistellungsansprüche nach § 40 Abs. 1 BetrVG hinsichtlich Sachmittel für den Betriebsrat führen immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten mit der Arbeitgeberseite.
Dies erstaunt umso mehr, da das Zeitalter von PC und Internet Einzug in die Lebenswirklichkeit der Menschen gehalten hat. Insbesondere ist es umso erstaunlicher, dass immer wieder Arbeitgeber die Zurverfügungstellung eines PCs mit der Begründung verweigern, dieser sei für die Betriebsratsarbeit nicht erforderlich. In Anbetracht der Tatsache, dass die Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, insbesondere bei größeren Betrieben und Unternehmen, oft per E-Mail stattfindet, liegt es bereits auf der Hand, dass der Betriebsrat über entsprechende gleiche sachliche Mittel für die Kommunikation verfügen können muss, wie der Arbeitgeber.

Häufiger in diesem Zusammenhang auch auftretende Problematik ist die Einbindung des PCs des Betriebsrats in das firmeneigene Netzwerk. Oft werden von Betriebsräten diese Problematiken nicht erkannt. Die Einbindung des PCs des Betriebsrats im selben eigenen Netzwerk bedeutet mögliche Unsicherheiten hinsichtlich der Vertraulichkeit von Daten. Daher ist es jedem Betriebsrat grundsätzlich anzuraten einen PC mit Internetzugang zu fordern, der jedoch vom firmeneigene Netzwerk streng getrennt geführt werden muss.