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RECHTSPRECHUNG

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20.03.2010

Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen auf Basis der gesetzlichen Altfallregelung nach § 104 a AufenthG


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Im Zuge der gesetzlichen Altfallregelung haben die Ausländerbehörden Aufenthaltserlaubnisse erteilt, die gemäß § 104 a Abs. 5 S. 1 AufenthG oft mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 ausgestellt worden sind.
Es stellt sich nunmehr die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Aufenthaltserlaubnisse durch die Ausländerbehörden verlängert werden können.

Es kommt hierbei primär auf dem Nachweis an, ob der jeweilige Lebensunterhalt durch den Antragsteller eigenständig gesichert ist. Antragstellern, die bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ihren Lebensunterhalt schon eigenständig sichern konnten, wird die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern sein. Dies gilt selbst dann, wenn sich bei ihnen die Situation dahingehend geändert hat, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr vollständig aber noch überwiegend eigenständig sichern können. Des weiteren können Personen, die als Minderjähriger eingereist sind, eine Arbeitserlaubnis erhalten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Personen kann der Aufenthalt verlängert werden, ohne dass es auf den Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts ankommt. Wem jedoch die Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 S.2 AufenhG nur auf Probe erteilt worden ist, muss die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen. Dies kann auf zwei Wegen erfolgen:

1. Der Lebensunterhalt ist seit Ersterteilung zeitlich durchgängig zu mehr als 50 % gesichert, wobei unerhebliche Unterbrechungen unbeachtlich sind.

2. Der Lebensunterhalt wird seit 1. April 2009 und vollständig gesichert. Geringfügige Unterbrechungen sind unschädlich.

Bei beiden Möglichkeiten müssen Tatsachen für eine Prognose dahingehend sprechen,dass der Lebensunterhalt in Zukunft überwiegend gesichert werden kann. Aus anwaltlicher Sicht empfiehlt sich die Prüfung von weiteren- neben § 104 a AufenthG existierenden- ausländerrechtlichen Aufenthaltssicherungmöglichkeiten. Bei Antragstellern, die die Lebensunterhalt noch nicht vollständig sichern können, empfiehlt sich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Bei der Prüfung müssen Aufenthaltszeiten, Deutschkenntnisse, schulische, berufliche und schriftliche Integration sowie die kulturelle soziale Bindung berücksichtigt werden. Dabei sind starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte Aufnahmestaat erforderlich. Diese können sich durch Geburt des Antragstellers oder seiner Kinder im Aufenthaltsstaat oder durch die Einreise als Kind ergeben. Diese ergeben sich ferner durch eine Schul- oder Berufsausbildung oder persönliche und soziale Kontakte oder familiäre Bindungen im Aufenthaltsstaat. Kenntnisse der Sprache des Staates sind erforderlich.

Für die Bearbeitung aufenthaltsrechtlicher Mandate in diesem Zusammenhang empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mit Aufenthaltsdauer. Ermittlung von in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Verwandten mit deutscher Staatsangehörigkeit oder gesichertem Aufenthalt. Ermittlung von Geburtsdaten und Geburtsorten der Kinder der Antragsteller. Vorlage von Schulzeugnissen, Ausbildungsnachweisen und Arbeitsnachweisen. Prüfung der sozialen Kontakte und Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland wie etwa Mitgliedschaft im Verein, Teilnahme an Kursen, Pflegen freundschaftlicher Bindungen sowie kirchlicher und sozialer Aktivitäten. Vor diesem Hintergrund ist aber stets zu beachten, dass Straftaten weit gehend ausgeschlossen sein müssen.

Daneben kommt mit § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG für nicht vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer eine weitere Möglichkeit zur Aufenthaltssicherung in Betracht. Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Rechtsprechung allerdings hohe Hürden bei der Ausgestaltung dieses Rechtsbegriffs auf. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn die Beendigung des Aufenthalts für den Ausländer mit Nachteilen verbunden sind, die deutlich härter treffen als andere Ausländer in einer vergleichbaren Situation mit der Folge, dass eine Aufwärtsbewegung für ihn unzumutbar ist. Die Erfahrungen in der Praxis zeigen aber, dass nur in wenigen Einzelfällen von einer außergewöhnlichen Härte ausgegangen wird.

Kumulativ ist außerdem die Verwurzelung des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich und darzulegen. Ferner kommt ein Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums oder der Aus- oder Weiterbildung nach den §§ 16 und 17 AufenthG oder zur Arbeitsaufnahme nach §§ 18-21 AufenthG, § 27 BeschV in Betracht.

Je nach Heimatland unabhängig vom Einzelschicksal ist in einigen Fällen ein Asylantrag in Betracht zu ziehen. Wer bereits erfolglos ein Asylverfahren betrieben hat, sollte durch einen kompetenten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob ein Asylfolge- bzw. Wiederaufgreifensantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Betracht kommt.

Generell kommt im bundesdeutschen Aufenthaltsrecht der Regelfall zum Tragen, dass der bestehende Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über seine Verlängerung fortgilt. Diese Fiktionswirkung findet aber nach § 104 Abs. 5 S. 5 AufenthG bei der Verlängerung für die Aufenthaltserlaubnisse auf Probe eben keine Anwendung. Die Frage ist, ob dieser Ausschluss auch für Fälle nach § 23 Absatz 1 S. 1 AufenthG gelten soll.