RECHTSPRECHUNG

Bei der Beanspruchung derselben Vergütung wie ein Stammarbeiter muss ein Leiharbeitnehmer auch die tarifvertraglichen Ausschlussfristen gegen sich gelten lassen
Leitsätze des Gerichts
1. Wenn ein Leiharbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber gem. § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Nr. 2 AÜG Ansprüche auf dieselbe Vergütung geltend macht, wie sie das entleihende Unternehmen seinen vergleichbaren Stammarbeitnehmern auf der Grundlage von Tarifverträgen gewährt, muss er auch die tarifvertraglichen Ausschlussfristregelungen gegen sich gelten lassen. Ausschlussfristregelungen sind wesentliche Arbeitsbedingungen im Sinne der genannten Bestimmungen des AÜG. Dies folgt schon daraus, dass die Ansprüche, die der Verfallfrist unterliegen, von vornherein mit dieser Beschränkung erwachsen; die Ausschlussfrist gehört zum Inhalt des Anspruchs.
2. Der verleihende Arbeitgeber muss den Leiharbeitnehmer nicht über die beim Entleiher geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen informieren bzw. diese dem Leiharbeitnehmer gem. § 2 Abs. 1 und § 3 NachwG nachweisen. Entsprechende Auskunft muss nach § 13 Abs. 1 AÜG auf Verlangen des Leiharbeitnehmers (nur) der Entleiher geben. Dies folgt (auch) aus dem Zusammenspiel von § 11 Abs. 1 AÜG und § 13 Abs. 1 AÜG.
LAG München, Urteil vom 12.11.2009 (3 Sa 579/09) AÜG § 9, AÜG § 10 Abs. 4, NachwG § 2 Abs. 1, NachwG § 3
Kommentar:
Dies ist eine wichtige Entscheidung für alle Leiharbeitnehmer. Sehr oft wird der Umstand betont, dass eine Ungleichbehandlung von Leiharbeitnehmer nicht hinzunehmen sei. Die betriebliche Wirklichkeit ist fast immer eine andere.
So gibt es Abweichungen von Löhnen, die eine Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern und Stammarbeitnehmern nicht mehr erkennen lassen. Wichtig ist aber aufgrund der vorstehenden Entscheidung, dass das Berufen auf eine Gleichbehandlung auch im Falle der Anwendung eines Tarifvertrags bedeutet, dass entsprechende Ausschlussfristen tarifrechtlicher Art unbedingt zu beachten sind. Im konkreten Prozess kann dies für einen Leiharbeitnehmer bedeuten, dass die Arbeitgeberseite die grundsätzliche Gleichbehandlung auf Grundlage der tarifrechtlichen Regelung anerkennt, da dieses im Ergebnis dazu führen würde, dass aufgrund der tarifrechtlichen Ausschlussfristen dann der klagende Leiharbeitnehmer die Unbegründetheit seiner erhobenen Klage hinnehmen muss.
In diesen Fällen ist also sorgfältig vor einer Klageerhebung der jeweilige Tarifvertrag nach entsprechenden tariflichen Ausschlussfristen zu überprüfen, um nicht in der Sache selbst im gerichtlichen Verfahren zu scheitern.
Dies gilt sowohl für die außergerichtliche und die darauf folgende gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen.
