RECHTSPRECHUNG

Das Bundesarbeitsgericht hat seine bislang stringente Rechtsprechung zur politischen Betätigung von Betriebsräten teilweise gelockert
War es bislang nach dem Betriebsverfassungsgesetz sowohl Betriebsräten als auch Arbeitgeber jede parteipolitische Arbeit im Betrieb untersagt, dürfen die Mitarbeitervertreter nunmehr im Betrieb zwar nicht für Parteien werben, sich aber allgemein politisch engagieren.
Der siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts -Aktz.: 7 ABR 95/08 - wies damit Anträge eines Arbeitgebers ab, der dem Betriebsrat in dessen Hause verbieten wollte, Unterschriften gegen die Irakkrieg zu sammeln oder zur Beteiligung an einem Volksentscheid aufzurufen.
Die Aufforderung zur Wahlbeteiligung sei keine parteipolitischen Betätigung heißt es in dem Urteil. Ob ein Betriebsrat seine politische Neutralität verletzt hat, kann der Arbeitgeber nur mit einem Feststellungsantrag im Rahmen eines Beschlussverfahrens vor Gericht klären lassen.
